Häufige Fragen rund um unsere Arbeit
Die Grundstücksentwässerungsanlage dient dem Sammeln und Fortleiten von Schmutz- und Regenwasser. Alle Schächte, Rohrleitungen auf dem Grundstück sind der Grundstücksentwässerungsanlage zugeordnet.
In den Gemeinden ist der Schnittpunkt, öffentlicher Abwasserentsorgungsträger und Grundstückseigentümer, unterschiedlich in den Abwassersatzungen geregelt.
Teils ist die Grundstücksgrenze, der Übergabeschacht oder der Anschlusspunkt an den Kanal die Zuständigkeitsgrenze.
Der Grundstückseigentümer ist für seine Grundstücksentwässerungsanlage verantwortlich. Um Umweltschäden zu vermeiden, ist eine dichte und funktionsfähige Anlage wichtig.
Nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Abwasseranlagen (hierzu gehören auch Grundstücksentwässerungsanlagen) nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Die DIN 1986 Teil 30 stellt eine in der Fachwelt allgemein anerkannte Regel der Technik dar und ist damit bundesweit verbindlich.
Nach § 34 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) gelten nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig- Holstein eingeführt werden. Auf dieser Grundlage können auch fachliche und rechtliche Konkretisierungen zum Beispiel zu DIN- Normen erfolgen. Durch Bekanntmachung des MLUR vom 05. Oktober 2010 – V442/5240.54- (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) ist die DIN 1986 Teil 30 mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig- Holstein eingeführt worden.
siehe: www.dichtheitspruefung.sh
Die DIN 1986 Teil 30 als anerkannte Regel der Technik, gibt hier den Hinweis auf die Dichtigkeit der Leitung. Jeder Eigentümer ist daher angehalten, seine Leitungen dem Stand der Regel zu betreiben und zu warten.
Im Dezember 2022 wurden die Wasserbehörden, Gemeinde, Städte und Abwasserverbände über neue Hinweise zum Vollzug der Umsetzung der Dichtheitsprüfungen vom Land Schleswig- Holstein informiert. Die Prüfungen und Sanierungen von Schadstellen, innerhalb von Wasserschutzgebieten, sollen priorisiert werden.
Die Behörden werden angehalten, die Umsetzung nach § 60 WHG i.V.m. § 51 LWG zu kontrollieren.
Die Dichtheitsprüfungen außerhalb von Wasserschutzgebieten, werden bis zur vollständigen Sanierung von mittleren und starken Schäden in der öffentlichen Kanalisation, ausgesetzt. Dichtheitsprüfungen bei Neubauten (DIN 1610), im Rahmen von Leitungsumbauten oder Erweiterungen (>50 % des Gesamtsystem), sowie bei Verdacht auf Undichtigkeiten bleiben von der Aussetzung unberührt.
Die Ursachen für eine Verstopfung sind vielfältig und kein Einsatz ist wie der andere. Bei unserer Tätigkeit beseitigen unsere erfahrenen Mitarbeiter sorgfältig und gründlich die Verunreinigungen (Sand, Fett, Verschlammungen, Inkrustationen, Wurzeln und andere Hindernisse) in den Leitungen.
Mit verschieden Geräte der hydrodynamischen (Hochdruckspüler) oder elektromechanischen (Spiralmaschinen oder Hochleistungsfräsen) Rohrreinigung rücken wir der Verstopfung zu Leibe.
Im Anschluss an diese Arbeiten kontrollieren wir auf Kundenwunsch die Leitung mit unserer Inspektionskamera, um dem Grund der Verstopfung zu ermitteln.
Warum empfehlen wir eine Regelspülung / Wartung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage?
Mit der Zeit kann es zu Ablagerungen in den Rohrleitungen kommen, auch kann es durch Verkehrslasten zu Setzungen in den Rohrleitungen entstehen. Eine regelmäßige Reinigung hält den Aufwand und somit die Kosten gering und Sie behalten den Zustand Ihrer Anlagen im Blick.
Wir beraten Sie gern zu diesem Thema, rufen Sie uns an.